ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WÄRMEBEHANDLUNGSARBEITEN
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Unsere Lieferungen und Leistungen – auch Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung – erfolgen nur nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung. Alle wechselseitigen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Kunden oder abweichende Gegenbestätigungen gelten nicht.
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Unsere Angebote gelten freibleibend. Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Satz, sofern nicht für uns eine Steuerbefreiung nach Umsatzsteuergesetz vorliegt. Sie verstehen sich grundsätzlich jeweils ab Lieferwerk, dazu kommen Verpackungs- und Versandkosten, Zuschläge aus Änderungen der Preise von Vorprodukten und Rohstoffen sowie aus Änderungen von Wechselkursparitäten. Werden Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle vereinbart, gelten sie unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung vollen Ladegewichts. Dem Kunden obliegt das unverzügliche und sachgemäße Abladen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.
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Wenn uns ein Arbeitsauftrag ohne vorangegangene Preisanfrage zugeht, gilt unsere allgemeine Preisliste für Wärmebehandlungsarbeiten in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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Wird ausnahmsweise das bearbeitete Werkstück ohne gleichzeitige Bezahlung des Werklohnes ausgeliefert, so ist die Rechnung spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen, und zwar auch dann, wenn Mängelrüge erhoben wurde. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
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Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von mindestens acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Satz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
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Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, als der Kunde seinen Pflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt. Aufrechnung seitens des Kunden mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig anerkannten Forderungen des Kunden sowie Zurückbehaltungsrechte und sonstige Leistungsverweigerungsrechte sind ausgeschlossen.
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Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wird ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst oder erhalten wir Auskünfte, die die Gewährung eines Kredites bedenklich erscheinen lassen, oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder macht der Kunde seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, so haben wir das Recht, die sofortige Zahlung aller offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungen zu fordern und für sämtliche ausstehende Lieferungen und Leistungen Vorkasse zu verlangen. Außerdem können wir die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen sowie deren Rückübertragung kostenfrei für uns verlangen.
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Für Inhalt und Umfang unserer Verpflichtungen ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, sofern eine solche ausgestellt wird.
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Lieferfristen werden mangels anderer Vereinbarung vom Datum des ordnungsgemäßen Wareneingangs bei uns im Werk an berechnet, bei einer etwa erforderlichen Abklärung von behandlungstechnischen Fragen erst mit dieser. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware vor Fristablauf zum Versand gebracht wird oder dem Kunden als abholbereit gemeldet worden ist. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
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Ereignisse höherer Gewalt wie Verkehrsstörungen, Wagen- und Energiemangel, Betriebsstörung irgendwelcher Art, Streik und Aussperrung im eigenen oder in den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben oder durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse oder Sanktionen internationaler Behörden entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen, ohne dass daraus der Kunde irgendwelche Ansprüche ableiten könnte.
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Haben sich die Umstände, unter denen der Vertragsabschluss erfolgte, so verändert, dass angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen erfolgt, so steht uns das Recht zu, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Abänderung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen, wie insbesondere Zahlung in anderer Währung, unter Anwendung einer Gleitklausel, Änderung der Liefermodalitäten etc. zu verlangen.
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Verweigert der Kunde die Warenannahme, so hat er unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung sämtliche Kosten des Transportes und der Lagerung zu tragen. Der Werklohn wird bei Annahmeverzug sofort fällig. Nach unserer Wahl sind wir stattdessen auch berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mängel, welche die gewöhnliche Verwendung der Werkstückes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Annahme.
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Wenn nicht anders vereinbart, ist das zu bearbeitende Werkstück an uns spesenfrei anzuliefern und gegen Barzahlung in unserem Werk abzuholen. Wird eine Zusendung vom Kunden gewünscht, gehen die Versandkosten sowie Gefahr für Verlust und Beschädigung zu Lasten des Kunden. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt bei Post- oder Bahnversand sowohl die Versandkosten als auch den uns gebührenden Werklohn im Wege der Nachnahme beim Kunden einzuheben. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Verladung und Versand nach unserem Ermessen. Der Wareneingang und –ausgang wird nach Gewicht und nur auf Wunsch auch nach Stückzahl überwacht.
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Den uns übergebenen Werkstücken ist ein Lieferschein beizufügen, der folgende Angaben enthält:
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Stückzahl, Art der Teile, Nettogewicht;
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Angaben über den verwendeten Stahl (Stahlmarke, Werkstoffnummer, Analyse) und das gewünschte Wärmebehandlungsverfahren nach ÖNORMEN, DIN- oder ISO-Normen;
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Angaben über die erwartete Vergütungsfestigkeit bzw. die erwartete Härte des Stahls;
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für Härtewerte die Angabe der Prüfmethode und Prüfstelle sowie der zulässigen Toleranz;
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bei Oberflächenwärmebehandlungsverfahren Angaben über die gewünschte Härtetiefe unter Berücksichtigung einer eventuellen nachfolgenden mechanischen Bearbeitung (nicht auf Durchmesser bezogen);
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Angaben über mechanische und thermische Vor- und Nachbehandlungen sowie vorgesehene Einsatzbedingungen des fertigen Werkstücks, sofern dies für die Wärmebehandlung von Bedeutung ist;
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bei partiellen Wärmebehandlungen eindeutig definierte Angaben der zu behandelnden Flächen oder entsprechende Zeichnungen;
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Sicherheitsteile müssen als solche vor Auftragserteilung schriftlich definiert werden.
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Fehlen diese Angaben, sind sie unvollständig oder mit unseren Wärmebehandlungseinrichtungen nicht ausführbar, sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrages abzulehnen oder auf Gefahr des Kunden eine Wärmebehandlung nach unserem Ermessen vorzunehmen, für deren Resultat uns keine Haftung trifft, sodass in diesem Fall Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Nicht auf dem Lieferschein, sondern in separater Korrespondenz oder mündlich gemachte Angaben finden aus betrieblichen Gründen keine Berücksichtigung.
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Das bearbeitete Werkstück wird vor dem Verlassen unseres Unternehmens durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und gegen Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgangsprüfung bei uns entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung.
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Wir übernehmen keine Verantwortung für Verlust oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen, Mustern, Gesenken und ähnlichen Behelfen und schließen Versicherungen dafür nur über ausdrücklichen Auftrag und zu Lasten des Kunden ab.
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Der Kunde hat uns schad- und klaglos zu halten, wenn durch die Ausführung der Bestellung in bestimmten Qualitäts- oder sonstigen Eigenschaften oder durch die Verwendung uns zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Modelle, Muster, Gesenke und ähnliche Behelfe, Schutzrechte, insbesondere Patent-, Marken- und Musterschutzrechte verletzt werden.
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Die Ausführungsvorschriften eines von uns angenommenen Auftrages können nur einvernehmlich geändert werden und bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
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Sofern nicht ausdrücklich eine Sonderverpackung vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung in den Anlieferungsgebinden der uns zur Wärmebehandlung beigestellten Ware. Zusätzlicher Verpackungsaufwand, um Transportschäden zu vermeiden, gehen zu Lasten des Kunden.
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Die Gefahr geht in jedem Fall – auch bei frachtfreien Lieferungen oder Leistungen frei Haus – zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem der Liefergegenstand unser Lieferwerk oder Auslieferungslager verlässt. Wird der Versand oder die Auslieferung auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so geht die Gefahr bei Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir bestimmen Art und Weg des Versandes und der Verpackung. Erhöhungen der Frachtraten zwischen Vertragsabschluss und Versendung können wir dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
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Nach Durchführung einer allenfalls vereinbarten Abnahme der Ware ist die Rüge von Mängeln, die feststellbar gewesen wären, ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Kunde unter Verzicht auf die Abnahme unsere Werksabnahmezeugnisse erhalten hat. Erfolgt die Abnahme nach Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, gerät der Kunde in Annahmeverzug.
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Mängelrügen müssen genau spezifiziert und unverzüglich angezeigt werden. Erfolgt die Mängelrüge nicht entsprechend, sind alle Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aufgrund der Mangelhaftigkeit ausgeschlossen. Der Kunde hat auch innerhalb der Gewährleistungsfrist zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass sich die Ware, sofern möglich, noch im gleichen Zustand wie bei der Auslieferung befindet.
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Jede Mängelrüge ist durch Übermittlung von Werkstücken bzw. Proben nachzuweisen. Wir sind zur Vornahme von Materialprüfungen berechtigt, welche unter Umständen die Zerstörung des Werkstückes erforderlich machen. Ergibt eine von uns vorgenommene Prüfung des Materials, dass der Mangel in der Sphäre des Kunden liegt, hat dieser die Kosten der Materialprüfung zu tragen. Bei nicht von uns genehmigter Nachbehandlung beanstandeter Werkstücke erlischt unsere Gewährleistungsverpflichtung.
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Für Mängel unserer Lohnarbeiten leisten wir innerhalb von drei Monaten ab Übergabe in der Form Gewähr, dass wir jene Werkstücke, an denen uns zur Last fallende Mängel einwandfrei nachgewiesen wurden, welche die Verwendbarkeit des Werkstückes ausschließen, nach unserer Wahl entweder kostenlos verbessern oder Ersatz leisten. Wir leisten Gewähr nur bis zur Höhe des Werklohnes, der (aliquot) für die zurecht beanstandeten und vorgelegten Teile zu entrichten war bzw. ist. Ist eine Nacharbeitung nicht möglich, werden wir die vertraglich vereinbarten Arbeiten am vom Kunden beigestellten Ersatzmaterial kostenlos durchführen. Schlägt die Verbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl wandeln oder mindern. Handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Form, der Maßhaltigkeit, der Farbe, des Gewichtes oder der Ausstattung gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch bei Lieferung nach Muster oder Probe. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nach Ablauf der dreimonatigen Frist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst seinem Abnehmer Gewähr geleistet hat.
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Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht einwandfreies Material beigestellt hatte oder die behandelten Werkstücke nicht entsprechend ihren Qualitätsbedingungen vom Kunden eingesetzt werden. Eine entsprechende Eingangsprüfung des beigestellten Materials wird von uns nicht vorgenommen.
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Das von uns zu bearbeitende Werkstück wird mit der größtmöglichen Sorgfalt und mit modernen Mitteln bearbeitet; im Hinblick darauf, dass aufgrund der metallurgischen Beschaffenheit des beigestellten Werkstoffes auch bei einwandfreier und sorgfältiger Bearbeitung ein Verziehen, Rissbildung und Brüche beim Kalt- oder Warmrichten, welche von sogenannten Sollbruchstellen wie Kerben, Rillen und scharfkantigen Übergängen ausgehen, nicht auszuschließen sind, wird jedwede Gewährleistung oder Haftung unsererseits abbedungen, da die vorbezeichneten Folgen auf die Beschaffenheit des übergebenen Werkstückes zurückzuführen sind. Gleiches gilt für die Härte, die Oberflächengüte und die Härtetiefe der von uns nicht zu beeinflussenden metallurgischen Beschaffenheit des Werkstoffes.
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Im Falle einer Nacharbeit in unserem Werk ist uns eine angemessene Frist für die Ausführung der Nacharbeit einzuräumen. Hin- und Rückfracht gehen zu Lasten des Kunden. Ist ohne unser Verschulden eine Nacharbeit notwendig, so ist hierfür der vereinbarte Werklohn vom Kunden gesondert zu bezahlen. Der vereinbarte Werklohn ist daher auch dann, wenn sich erst nach der Behandlung herausstellt, dass die im Auftrag verlangten Eigenschaften nicht erzielbar sind, vom Kunden zu bezahlen.
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Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler auf normalem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Wartung, ungewöhnlichen Umgebungseinflüssen oder Transportschäden beruht. Jede Gewährleistung ist weiters ausgeschlossen, wenn unsere Waren mit anderen Waren vermengt werden, die nicht von uns bezogen oder zur Anwendung empfohlen worden sind
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Eine haftungsbegründende Zusage über das Ergebnis einer Wärmebehandlung bedarf einer kostenpflichtigen, vorab in Auftrag gegebenen zerstörenden Untersuchung am Teil selbst, wobei davon ausgegangen wird, dass die angelieferten Werkstücke derselben Spezifikation entsprechen wie das Prüfmuster.
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Vom Kunden gemachte Vorschriften hinsichtlich einer Mindestmenge der Ausbringung gelten nur dann vereinbart, wenn wir eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgegeben haben, in welcher die übernommene Vormaterialmenge, die auszubringende Mindestmenge und der in solchen Fällen allenfalls zu vereinbarende Preiszuschlag enthalten sind. Grundsätzlich ist bei Massenartikeln und Kleinteilen verfahrensbedingt mit Verlusten zu rechnen, sodass Schadenersatz- und Preisminderungsansprüche für derartige Verluste bis zu 5 % ausgeschlossen sind.
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Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche aufgrund leichten Verschuldens, weiters aufgrund fahrlässiger oder grob-fahrlässiger Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten. Ausgeschlossen ist weiters der Ersatz eines allenfalls entstandenen mittelbaren Schadens oder Mangelfolgeschadens oder der Ersatz des entgangenen Gewinns. Schadenersatz ist in jedem Fall mit der Höhe des Werklohnes, der (aliquot) für die zurecht beanstandeten und vorgelegten Teile zu entrichten war bzw. ist, begrenzt. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren, technische Beratungen und sonstige Angaben über Eignung und Verwendung, Gewichte, Maße, Formen, Farben, Leistungen und Aussehen sind unverbindlich.
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Sollte der Kunde im Rahmen der Produkthaftung zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er ausdrücklich auf Regress. Wenn der Kunde die Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, ist er verpflichtet, den vorstehenden Haftungsausschluss mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung ebenfalls zu überbinden. Im Falle der Nichtüberbindung verpflichtet sich der Kunde zu unserer Schad- und Klagloshaltung und zum Ersatz aller Kosten. Wir garantieren nicht, dass die von uns an den Kunden fehlerfrei weitergegebenen Produkte (das sind die von uns gelieferten Waren) auch als Teile der vom Kunden oder von dessen Abnehmern hergestellten Produkte fehlerfrei im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind. Der Kunde ist verpflichtet, bei Verwendung oder Weitergabe des Produktes die Gebrauchsanweisung, die Warnhinweise und die sonstige Darbietung des Produktes zu beachten und jegliche unsachgemäße Manipulation an dem Produkt zu unterlassen.
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Der Kunde räumt uns mit der Übernahme des Vormaterials zur Bearbeitung ein Pfandrecht am Vormaterial sowie an den daraus hergestellten Werkstücken ein. Die in unserem Besitz befindlichen Pfandgegenstände dienen zur Sicherung unserer sämtlichen auch aus anderen Geschäftsfällen herrührenden Forderungen gegen den Kunden. Für unser Pfandrecht gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die gesetzlichen Pfandrechte sinngemäß. Nach Fälligkeit und erfolgter Mahnung sind wir jederzeit nach vorheriger Mitteilung an den Besteller berechtigt, die Pfandgegenstände gemäß § 368 HGB und Art. 8 Nr. 14 4. EVHGB zu verkaufen.
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Im Falle der Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt; dies gilt auch für den Fall, dass lediglich einzelne Bestimmungen in einem konkreten Fall einvernehmlich schriftlich abgeändert werden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass eine einmalige Abänderung lediglich auf diesen Fall beschränkt bleibt und demnach nicht für zukünftige Geschäfte ipso facto Anwendung findet.
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Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Lager bzw. Werksstandort. Als Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Kunden wird unser Firmensitz vereinbart. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für unseren Firmensitz zuständige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Betreibung unserer Ansprüche durch Mahnungen, Inkassoversuche und ähnliche Maßnahmen entstandenen Kosten sowie vorprozessuale Kosten uns unverzüglich nach Bekanntgabe zu ersetzen. Es gelten die Incoterms 2000 und österreichisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBI. 1988/96, wird ausgeschlossen.